Rechtliches

Rechtliche Fragen

Bei dem Vaterschaftstest handelt es sich um ein wissenschaftliches Gutachten, dessen Durchführung im Gendiagnostikgesetz (GenDG) geregelt sind.

Bei der Analyse Ihrer DNS können außer der Feststellung Ihres Geschlechts keine weiteren medizinischen Erkenntnisse gewonnen werden. Nach Erstellung des Untersuchungsergebnisses werden Restproben und die isolierte DNA (falls nicht anders gewünscht) vernichtet. Vor Mitteilung der Resultate kann jede eingeschlossene Person, bzw. deren gesetzl. Vertreter, die Untersuchung oder ggf. die Mitteilung des Resultates widerrufen bzw. verweigern.
Über sämtliche Regelungen zu Art, Umfang und Regelungen der Untersuchung informieren wir schriftlich und mündlich vor der Probennahme und dokumentieren diese Beratung. Sofern außerhalb unseres Labors Probennahmen vorgenommen werden, müssen wir die Rechtmäßigkeit der Untersuchung sicherstellen und dokumentieren.

Weiterhin:

Alle gemachten Angaben hinsichtlich der Genauigkeit des Test bei Feststellung der Vaterschaft verlieren ihre Gültigkeit, sofern ein näherer Verwandter (Bruder, Vater, … ) als weiterer Vater in Frage kommt. In diesem Fall ist es erforderlich, von dieser Person ebenfalls eine Probe einzuschicken bzw. diese erweiterte Hypothese mit in die biostatistische Bewertung einzubeziehen. Die Testergebnisse lassen nur eine Aussage über den Verwandtschaftsgrad der untersuchten Proben zu.

Bitte bedenken Sie

Wenn Sie sich für einen Abstammungstest entschieden haben, sollten Sie sich im Klaren darüber sein, dass dieser Test auch ein für Sie unerwartetes Ergebnis erbringen kann. Daraus könnten sich psychische und soziale Probleme ergeben. Wir können Ihnen unkompliziert eine dafür geeignete Beratung bei einem Facharzt für Humangenetik oder einer spezialisierten Beratungsstelle direkt vermitteln. Sie können natürlich auch mit Ihrem Hausarzt oder einem Psychologen Rücksprache halten.

Wichtiger Hinweis:

Im Falle von Vaterschaftstests weisen wir darauf hin, dass alle Beteiligten mit der Untersuchung einverstanden sein müssen und Proben von Kindern nur mit vorliegendem Einverständnis aller Erziehungsberechtigten genommen werden dürfen.