Beratung und Einverständniserklärung zur Abstammungsanalyse
Wir möchten Sie hiermit über die von Ihnen beauftragte Abstammungsanalyse sowie die damit verbundene rechtliche Vorgabe informieren. Die Aufklärung ist gemäß §17 Gendiagnostikgesetz (GenDG) erforderlich. Wir bitten Sie, den Text aufmerksam durchzulesen und danach zu unterschreiben.
1) Wissenschaftlicher Hintergrund:
Unser Labor erstellt Abstammungsgutachten standardmäßig durch eine so genannte STR-Analyse. Diese ist als Beweismittel bei forensischen Fragestellungen sowie Abstammungsanalysen international anerkannt. STR-Bereiche (Systeme) sind über das gesamte Erbgut verstreut anzutreffen und bestehen aus einer variablen Anzahl von Wiederholungen einer bestimmten Sequenzabfolge. Jedes Individuum trägt in seinen Zellen zwei Kopien (Allele) dieser Bereiche, die unterschiedliche Längen aufweisen können. Das Muster der Längen mehrerer Bereiche ist für jeden Menschen (ausgenommen eineiige Zwillinge) einzigartig. So können durch Untersuchung mehrerer Systeme, den Vergleich zwischen den untersuchten Personen und die Berechnung mittels biostatistischer Verfahren Verwandtschaftsverhältnisse mit hoher Sicherheit aufgeklärt werden. In der Regel wird die Vaterschaft entweder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (< 99,9 %) festgestellt, oder der untersuchte Mann wird als Vater sicher ausgeschlossen.
Es gibt Menschen, die genetisch zwei „Identitäten“ haben. Dieses ist der Fall, wenn diese Patienten eine Bluttransfusion oder Stammzelltransplantation erhalten haben. Nach der Behandlung findet man im Blut Zellen mit genetischen Merkmalen des Spenders, während die Zellen des Körpergewebes weiterhin die Merkmale des Empfängers tragen. Bei Abstammungsgutachten kann dieses zu falschen Ergebnissen führen.
2) Ablauf der Untersuchung und Verwendung der genetischen Probe/Ergebnisse:
Bei Probenentnahme bei uns im Labor werden von jeder Person zwei Abstriche der Mundschleimhaut entnommen (in Ausnahmefällen Blutproben), da beim Ausschluss einer Vaterschaft grundsätzlich zwei separate Untersuchungen durchgeführt werden. Bei der Untersuchung von Neugeborenen sollte der letzte Stillvorgang mehr als 1 Stunde zurückliegen Sie haben alternativ die Möglichkeit, die Probenentnahme bei einem niedergelassenen Arzt durchführen zu lassen, dieses kann möglicherweise zusätzliche Kosten verursachen. Aus den Proben wird das Erbgut (DNA) gewonnen und 16 Merkmalssysteme untersucht. Die Abstammungswahrscheinlichkeit wird biostatistisch berechnet und im Gutachten schriftlich festgehalten.
Di e Dauer der Untersuchung beträgt ca. 2-4 Wochen nach Probeneingang und Kostenerstattung. Da die Probennahme mit medizinischen Standardverfahren und durch geschultes Fachpersonal (im Fall der Blutentnahme unter ärztlicher Aufsicht) erfolgt, entstehen für die zu untersuchenden Personen keine nennenswerten gesundheitlichen Risiken.
Die Proben werden ausschließlich für die angeforderte Abstammungsanalyse verwendet. Weitere Untersuchungen werden nicht vorgenommen, sofern hierfür keine schriftliche Einver-ständniserklärung vorliegt. Aus den Resultaten sind keine Informationen abzuleiten, die eine Aussage über derzeit bestehende Erkrankungen oder das Risiko auf mögliche Erkrankungen zulassen. Nach Fertigstellung der Untersuchung (ggf. einschließlich einer zweiten unabhängigen Untersuchung zur Bestätigung eines Vaterschafts-Ausschlusses) werden die Proben vorbehaltlich anderer Vereinbarungen unverzüglich vernichtet.
Wir teilen das Resultat der Untersuchung nur den im Gutachten eingeschlossenen Personen mit. Das Resultat darf nicht mitgeteilt werden, wenn eine der eingeschlossenen Personen ihre Einwilligung widerrufen hat. Das Ergebnis wird in keinem Fall elektronisch oder telefonisch mitgeteilt. Die Untersuchungsresultate werden gemäß Gendiagnostikgesetzes 30 Jahre lang aufbewahrt, sofern nicht eine der Personen ihre Einwilligung widerrufen hat oder entschieden hat, dass das Ergebnis zu vernichten ist. Erklärungen müssen immer schriftlich und rechtzeitig übermittelt werden.
3) Einwilligungserklärung:
Die Abstammungsanalyse darf nur durchgeführt werden, wenn alle zu untersuchenden Personen in die Untersuchung und die Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe schriftlich eingewilligt haben. Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes haben Vater, Mutter und Kind gegeneinander einen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und auf Duldung der Entnahme von Untersuchungsmaterial. Dies wurde 2008 durch das „Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren“ und den darauf beruhenden §1598a des BGB festgelegt. Wird die Einwilligung nicht erteilt, so kann sich der Klärungsberechtigte ans Familiengericht wenden.
4) Untersuchung nicht einwilligungsfähiger / minderjähriger Personen:
Bei einer Person, die nicht in der Lage ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite der genetischen Untersuchung zu erkennen und ihren Willen hiernach auszurichten (z.B. Minderjährige, Personen mit geistiger Behinderung), darf eine Abstammungsanalyse nur unter folgenden Voraussetzungen vorgenommen werden:
- die Untersuchung muss der Person zuvor in einer ihr gemäßen Weise soweit wie möglich verständlich gemacht worden sein und sie darf die Untersuchung oder die Probengewinnung nicht ablehnen
- der/die gesetzliche(n) Vertreter (z.B. sorgeberechtigte Eltern, Betreuer) der Person müssen zuvor über die Untersuchung aufgeklärt worden sein und müssen in die Untersuchung und die Probengewinnung schriftlich eingewilligt haben
5) Recht auf Widerruf der Einwilligung und Recht auf Nichtwissen:
Jede betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung in die Untersuchung und die Gewinnung des Probenmaterials jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich oder mündlich gegenüber dem Labor zu widerrufen. Darüber hinaus hat jede betroffene Person das Recht, das Untersuchungsergebnis oder Teile davon nicht zur Kenntnis zu nehmen, sondern vernichten zu lassen. Dies setzt voraus, dass die betreffende Person bis zu diesem Zeitpunkt von dem Ergebnis keine Kenntnis erlangt hat.
Einverständniserklärung
Hiermit erkläre ich mich einverstanden, dass zum Zweck einer Abstammungsbegutachtung ein Schleimhautabstrich bzw. eine Blutprobe entnommen wird. Ich bin damit einverstanden, dass die Probe für eine genetische Untersuchung zwecks Abstammungs- bzw. Verwandtschaftsanalyse verwendet wird. Ich wurde über Zweck, Art, Umfang, gesundheitliche Risiken und Aussagekraft der vorgesehenen Abstammungsanalyse ausreichend aufgeklärt. Vor der Entscheidung über die Einwilligung wurde mir eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt. Eine ausführliche schriftliche Zusammenfassung dieser Informationen wurde mir ausgehändigt. Auf mein Recht, die Einwilligung in Untersuchung und/oder Ergebnismitteilung jederzeit sowohl schriftlich als auch mündlich zu widerrufen, wurde ich ausdrücklich hingewiesen. Ich wurde aufgeklärt, dass eine Weitergabe der Resultate an alle volljährigen Personen des Gutachtens erfolgen kann (§1598a Abs. 4 BGB).
Abweichend davon erkläre ich, dass ich keine Kenntnisnahme von dem Ergebnis wünsche (falls zutreffend bitte ankreuzen): ο
Meine genetische Probe darf in anonymisierter Form aufbewahrt und zu Forschungszwecken verwendet werden. Forschungszweck kann z.B. die wissenschaftliche Validierung oder Weiterentwicklung neuer Methoden zur Abstammungsbegutachtung sein.
Ja ο Nein ο (bitte ankreuzen)
Bei minderjährigen Personen:
Als gesetzliche(r) Vertreter bzw. sorgeberechtigte Person(en) erkläre(n) ich/wir, dass gem. §1627 BGB Einvernehmen über die Durchführung der Abstammungsanalytik zwischen den sorgeberechtigten Personen besteht. Der o.g. Einverständniserklärung stimme(n) ich/wir zu. (*evtl. aller gesetzlicher Vertreter)
(Stand Bad Salzuflen November 2011)
English
Deutsch 

